FAQ’s – (Selbstzahler-Bewerber)
Fragen und Antworten zur Vermittlung von uns beauftragenden Bewerbern (ohne Vermittlungsgutschein)
Seit 2004 konnten wir Vermittlungserfahrungen in folgenden Bereichen sammeln:
- gewerblich-technischer Bereich,
- Verwaltung, IT, Lager, Spedition, Verkehr,
- Produktion und produktionsnahe Dienstleistungen,
- Pflege, Medizin, Wachschutz.
- gewerblich-technischer Bereich,
- Verwaltung, IT, Lager, Spedition, Verkehr,
- Produktion und produktionsnahe Dienstleistungen,
- Pflege, Medizin, Wachschutz.
Wir vermitteln vor allem Personal im Helfer- und Facharbeiterbereich. Der Bereich Facharbeiter schließt auch Vorarbeiter, Schichtführer und ggf. Bereichsleiter ein.
Darüber hinaus gehende Anfragen müssten gesondert besprochen werden.
Nachdem wir 2004 die private Arbeitsvermittlung in unser Angebotsportfolio aufgenommen hatten, begannen wir in erster Linie mit Personalvermittlungen in die Alten Bundesländer.
Parallel zur Änderung der Situation auf den regionalen Arbeitsmärkten im Osten Deutschlands stiegen unsere Vermittlungszahlen im regionalen Bereich.
Heute liegt unsere Vermittlungsschwerpunkt in der Region Halle-Leipzig. Dies schließt jedoch weiterhin die Vermittlung von „bundesweiten Montagestellen“ nicht aus.
Gute Frage. Natürlich, haben Sie einen (gültigen) Vermittlungsgutschein, ist unsere Dienstleistung für Sie generell kostenfrei.
Aber manche Bewerber haben keinen Anspruch auf den Vermittlungsgutschein, da sie:
A) …(noch) keine Anspruch auf ALG haben, (Sperre vom Arbeitsamt, Anwartzeit auf Vermittlungsgutschein von 6 Wochen Arbeitslosigkeit nicht erfüllt, lange krank gewesen, in Weiterbildung gewesen)
B) … keinen Anspruch auf ALG haben, (Selbständige, Arbeitnehmer, AL o. Bezug)
C) … in einer Transfer-Maßnahme sind. (Transfermaßnahmen sind mehr oder weniger sinnvolle Maßnahmen, die von zumeist gewerkschafts- oder arbeitgebernahen Bildungsträgern angeboten werden. Hierbei übernehmen das Arbeitsamt und der alte AG die Finanzierung. Die gekündigten Teile der Belegschaft werden von der dazu gegründeten Transfergesellschaftsfirma mit dem Ziel „einstellt“, diese betreffenden Personen in andere Arbeitsverhältnisse zu vermitteln. Obwohl es der Gesetzgeber erlaubt, werden in der Praxis nach unserer Erfahrung hier keine Vermittlungsgutscheine ausgestellt, weil dies wohl den Gewinn der Transfergesellschaft schmälern würde. Und das Arbeitsamt hatte ja schon mal bezahlt…und Sie sind eh aus der Statistik raus…
D) … schon in einem Arbeitsverhältnis sind, aber von sich heraus eine neue (bessere) Anstellung suchen.
Umso höher Ihre Erwartungen an eine neue Anstellung sind, wird es tendenziell auch aufwendiger, die richtige Stelle für Sie zu finden. Bewerben Sie sich auf eine Stelle, bei der der AG im Vorfeld signalisiert hat, dass er die Vermittlungskosten übernimmt, kann auch für Sie als Bewerber Kostenfreiheit vereinbart werden. Das ist immer eine Frage der Erwartungen und der Arbeitsmarktsituation.
Aber manche Bewerber haben keinen Anspruch auf den Vermittlungsgutschein, da sie:
A) …(noch) keine Anspruch auf ALG haben, (Sperre vom Arbeitsamt, Anwartzeit auf Vermittlungsgutschein von 6 Wochen Arbeitslosigkeit nicht erfüllt, lange krank gewesen, in Weiterbildung gewesen)
B) … keinen Anspruch auf ALG haben, (Selbständige, Arbeitnehmer, AL o. Bezug)
C) … in einer Transfer-Maßnahme sind. (Transfermaßnahmen sind mehr oder weniger sinnvolle Maßnahmen, die von zumeist gewerkschafts- oder arbeitgebernahen Bildungsträgern angeboten werden. Hierbei übernehmen das Arbeitsamt und der alte AG die Finanzierung. Die gekündigten Teile der Belegschaft werden von der dazu gegründeten Transfergesellschaftsfirma mit dem Ziel „einstellt“, diese betreffenden Personen in andere Arbeitsverhältnisse zu vermitteln. Obwohl es der Gesetzgeber erlaubt, werden in der Praxis nach unserer Erfahrung hier keine Vermittlungsgutscheine ausgestellt, weil dies wohl den Gewinn der Transfergesellschaft schmälern würde. Und das Arbeitsamt hatte ja schon mal bezahlt…und Sie sind eh aus der Statistik raus…
D) … schon in einem Arbeitsverhältnis sind, aber von sich heraus eine neue (bessere) Anstellung suchen.
Umso höher Ihre Erwartungen an eine neue Anstellung sind, wird es tendenziell auch aufwendiger, die richtige Stelle für Sie zu finden. Bewerben Sie sich auf eine Stelle, bei der der AG im Vorfeld signalisiert hat, dass er die Vermittlungskosten übernimmt, kann auch für Sie als Bewerber Kostenfreiheit vereinbart werden. Das ist immer eine Frage der Erwartungen und der Arbeitsmarktsituation.
Das Vermittlungshonorar ist frei verhandelbar.
Es ist immer ein Erfolgshonorar, d.h. erst wenn Sie aufgrund unserer Vermittlung ein Arbeitsverhältnis eingehen, wird das Vermittlungshonorar fällig.
Das Erfolgshonorar enthält alle Handlungskosten wie Gesprächskosten, Kosten für die Erstellung des Bewerberprofils und alle Vermittlungskosten bis zur Vermittlung.
Unser Mindesthonorar für eine erfolgreiche Vermittlung eines Helfers(m/w) beträgt aktuell 2x 300€. Andere Regelungen bedürfen der gesonderten Begründung und Absprache.
Wir teilen unser Vermittlungshonorar bei Bewerbern immer in 2 Raten.
Eine erste Rate wird 6 Wochen nach der Vermittlung, und eine 2.Rate nach 6 Monaten fällig. Bedenk man zusätzlich, dass ja noch eine Rechnung von uns geschrieben und verschickt werden muss und dass Sie als Bewerber 14 Tage Zahlungsziel haben, können wir sagen, dass Sie mindesten 2x schon einen Verdienst aus dem vermittelten Arbeitsverhältnis auf dem Konto haben müssten, bevor das Vermittlungshonorar fällig wird.
Ja, selbstverständlich. Diese können Sie dann auch bei Ihrer Einkommenssteuererklärung als „wirkliche“ Bewerbungskosten einreichen.
Nein. Diese Kosten schließen wir konform dem §670 BGB vorher aus.
Dafür gibt es bei uns aber auch keine Bearbeitungsgebühr.
Nein! Sie bleiben in Ihren Entscheidungen frei.
Es ist uns wichtiger zu erfahren, welche Gründe zur Ablehnung führten.
Sind die Gründe für uns nachvollziehbar, werden wir versuchen Ihnen ein alternatives Stellenangebot zu machen.
Widersprechen die Gründe aus unserer Sicht grundlegend den Aussagen, die wir von Ihnen im Erstgespräch erhalten hatten, ist die Zusammenarbeit de facto beendet.
Gut für Sie – Schade für uns!
Das ist unser Berufsrisiko und stellt somit keine Vertragsverletzung Ihrerseits dar.
Da wir Sie vertraglich weder an uns binden wollen, noch dürfen, bleiben Sie in Ihren Entscheidungen vor einer Vermittlung durch uns frei. Das erachten wir auch als fair, da Sie uns ja auch nicht zwingen können, Sie zu vermitteln.
Bei uns gibt es immer einen Vermittlungsvertrag.
Dieser Vertrag enthält alle anerkannten Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Zudem werden hier das Honorar und die Zahlungsvoraussetzungen definiert. Jede Vertragspartei enthält ein unterschriebenes Original zur eigenen Absicherung.
Das kommt aus unserer Erfahrung öfter vor, als man gemein hin denken mag.
Unsere Verträge enthalten die Klausel, dass in einem solchen Fall unsere Vermittlungsdienstleistung für Sie kostenfrei ist und dann automatisch der Vermittlungsgutschein als Honorar vereinbart ist.