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FAQ Bewerber-AVGS

FAQ’s – (Bewerber-AVGS)

Fragen und Antworten zur Vermittlung und zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) und für Bewerber

Seit 2004 konnten wir Vermittlungserfahrungen in folgenden Bereichen sammeln:

- gewerblich-technischer Bereich,
- Verwaltung, IT, Lager, Spedition, Verkehr,
- Produktion und produktionsnahe Dienstleistungen,
- Pflege, Medizin, Wachschutz.
Wir vermitteln vor allem Personal im Helfer- und Facharbeiterbereich. Der Bereich Facharbeiter schließt auch Vorarbeiter, Schichtführer und ggf. Bereichsleiter ein. Darüber hinaus gehende Anfragen müssten gesondert besprochen werden.
Nachdem wir 2004 die private Arbeitsvermittlung in unser Angebotsportfolio aufgenommen hatten, begannen wir in erster Linie mit Personalvermittlungen in die Alten Bundesländer. Parallel zur Änderung der Situation auf den regionalen Arbeitsmärkten im Osten Deutschlands stiegen unsere Vermittlungszahlen im regionalen Bereich. Heute liegt unser Vermittlungsschwerpunkt in der Region Halle-Leipzig. Dies schließt jedoch weiterhin die Vermittlung von „bundesweiten Montagestellen“ nicht aus.
Im §45 SGB III ist die gesetzliche Regelung zum Vermittlungsgutschein festgehalten (bei ALG-II: §16 Abs.1 SGB II i.V. m. §45 SGB III). Damit wurde 2012 endgültig das Monopol der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsvermittlung in Deutschland vom Bundestag aufgehoben.
Nein! Auch jeder Mitarbeiter der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter muss sich an das geltende (Sozial-) Recht halten. Zum besseren Verständnis sei jedoch bemerkt, dass die Arbeitsämter parallel für ihre Mitarbeiter eine eigene Interpretation des §45 SGB III mit internen Durchführungsbestimmungen und Handlungsanweisungen (sog. HEGA) getroffen haben. In wieweit diese Handlungsanweisungen den eigentliches Sinn des Gesetzgebers noch entsprechen, Menschen schneller wieder auf dem 1.Arbeitsmarkt zu integrieren, darüber kann sich jeder seine eigene Meinung bilden. Diese Anweisungen sind im Netz (etwas versteckt) zugänglich. Mit der Kenntnis, dass es diese Anweisungen gibt und dass diese im Netz zugänglich sind, kann man mittels einer Internetsuchmaschine diese Handlungsanweisungen schnell finden.
Nun, wir haben selbst erfahren, dass es bezüglich Arbeitseinstellung und Arbeitsqualität auch bei den Arbeitsämtern nicht ganz egal ist, auf welchen Mitarbeiter man da trifft. Deshalb liegt uns eine generelle Qualifizierung der Mitarbeiter des Amtes fern. Der Mangel steckt im System! Wenn ein Mitarbeiter des Arbeitsamtes am Morgen seine Bürotür öffnet, weiß er, was er am Tag verdienen wird, egal wie sorgfältig und erfolgreich er arbeitet. Wenn ich als PAV meine Bürotür in der Früh öffne, weiß ich (noch) nicht, was ich verdiene…und das meine ich durchaus positiv!
Siehe bei ALG-I: HEGA 11/14-02- „Maßnahmen bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung – AVGS MPAV – nach §45 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB III, - Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit, gültig ab 20.11.2014 Kurztitel: „GA § 45 SGB III – MPAV“
Siehe bei ALG-II: SGB II Fachliche Weisungen - „Maßnahmen bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung – MPAV – nach § 16 SGB II i.V. m. §45 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB III, - Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit, Stand Juli 2016
Leider kennen selbst einige MA und Vorgesetzte o.g. Institutionen den Inhalt ihrer eigenen Handlungsanweisungen zum Vermittlungsgutschein nicht. Deshalb liegt in der Kenntnis der Handlungsanweisungen auch eine Chance für jeden Arbeitssuchenden. Ein Verweis auf die „eigenen“ internen Vorschriften überzeugt die Verantwortlichen oft schneller, wie der Verweis auf die Gesetzeslage.
Ja, jeder Arbeitslose, oder von Arbeitslosigkeit bedrohte hat das Recht, einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zu beantragen. Wichtig ist hier jedoch zu beachten:
  • Der Arbeitslose muss von sich heraus den Antrag auf „Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur Beauftragung eines privaten Arbeitsvermittlers“ stellen. Der private Arbeitsvermittler kann dies nicht für ihn übernehmen und der Mitarbeiter des Arbeitsamtes muss ihm (leider) nicht von sich heraus den Hinweis auf die Ausstellungsmöglichkeit eines AVGS geben.
  • Der Antrag auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist formfrei, d.h. er kann durch den Arbeitslosen persönlich, telefonisch oder fernmündlich (per Mail oder Fax) gestellt werden. (Anmerkung: Nach unseren Erfahrungen ist der persönliche Antrag der schnellste und sicherste.)
Leider Nein! „Alle Arbeitslosen sind gleich, manche sind gleicher…“
Es ist (leider) nicht unerheblich, ob Sie ALG-I- oder ALG-II-Empfänger („HartzIV-“) sind.
Bei ALG-I ist der Vermittlungsgutschein als Versicherungsleistung eine MUSS-Leistung, wenn Ihnen als Arbeitsloser nicht das Gegenteil bewiesen werden kann, dass Sie:
  1. „arbeitsfähig“ sind (d.h.: keine längere Krankschreibung in Rahmenfrist) und
  2. „arbeitswillig“ sind (d.h.: sich arbeitssuchend / arbeitslos gemeldet und keine Sperre haben und
  3. Sie die Voraussetzungen zum Anspruch auf Leistungsbezug haben (Beachte: Hier reicht es wenn feststeht, dass Sie mindestens 1€ ALG-I bekommen, Ihr ALG muss also noch nicht berechnet sein, denn das kann schon mal 6 Wochen dauern…) und:
  4. Sie in einer sog. Rahmenfrist (siehe SGB III, §45 Abs.7; eine treffendere Bezeichnung wäre wohl der Begriff Bemessungsfrist) von 3 Monaten mindestens 6Wochen „arbeitslos“ und „noch nicht vermittelt“ sind.
    Bei ALG-II (Hartz IV) ist es eine reine Kann-Leistung, d.h. es gibt (leider) keinen Rechtsanspruch auf einen AVGS als ALG-II-Bezieher. Laut Handlungsanweisungen für Mitarbeiter des Jobcenters „…legt die Integrationsfachkraft (also ihr Vermittler, d.V.) fest, ob die Ausstellung eines AVGS-MPAV für die weitere Eingliederungsstrategie notwendig und zielführend ist.“ Es ist also nicht ganz egal, wie Sie gegenüber dem Jobcenter auftreten und was Sie in Ihrer Integrationsvereinbarung fest schreiben lassen. Hier bekommt der Slogan „FÖRDERN UND FORDERN“ einen wirklich praktischen Bezug.
Grundsätzlich JA! (Siehe Handlungsanweisung AVGS-MPAV nach §45 SGB III, also ALG-I, S.6). Leider wird den Teilnehmern von Transfermaßnahmen nach unserer Erfahrung grundsätzlich der AVGS verwehrt mit solchen Begründungen wie:
a) „..Sie sind doch in Arbeit. Eben bei der Transfergesellschaft. Wir sind nicht mehr für Sie zuständig…“ oder:
b) „..die Transfergesellschaft ist doch schon ein Vermittler, der sie doch in ein neues Arbeitsverhältnis vermitteln soll...“
zu a) Siehe Handlungsanweisung AVGS-MPAV nach §45 SGB III, also ALG-I, S.6 .
zu b) Siehe Handlungsanweisung AVGS-MPAV nach §45 SGB III, also ALG-I, S.9:

„In der Wahl des Trägers der privaten Arbeitsvermittlung ist die Gutscheininhaberin/der Gutscheininhaber frei. Die Agentur für Arbeit darf aufgrund ihrer Neutralitätspflicht und aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keinen bestimmten Träger der privaten Arbeitsvermittlung empfehlen.“
Grundsätzlich JA!
Den Antrag auf AVGS müssen Sie grundsätzlich bei Ihrer Agentur für Arbeit stellen, die seit dem 01.01.2017 (nach dem 9.SGB-II-Änderungsgesetz) für alle Eingliederungsleistungen zuständig ist. Das Jobcenter ist hier der falsche Ansprechpartner, da nicht zuständig.
Zum besseren Verständnis ist wichtig zu bedenken, dass der Vermittlungsgutschein wirklich wie ein Scheck auch gedeckt sein muss. Das heißt, mit Ausstellung eines AVGS müssen auch wirklich 1.000€ erstmal auf ein Unterkonto der Agentur für Arbeit hinterlegt werden. Es könnte ja sein, dass der private Arbeitsvermittler den Bewerber(in) auch wirklich in Arbeit bringt. Dann muss „der Scheck ja auch gedeckt“ sein, wenn der AVGS nach 6 Wochen (plus ca. 4 Wochen Bearbeitungszeit der AfA) eingelöst wird. Das macht alles Arbeit, muss kontrolliert und überwacht werden und ist letzten Endes manchmal auch lästig, da es die Vermittlungsquote der privaten Arbeitsvermittler anhebt im Vergleich zu den eigenen eingesetzten Mittel der AfA in der Vermittlung. Diese 1.000€ können dann auch nicht mehr für mehr oder weniger sinnvolle andere Arbeitsamtsmaßnahmen verwendet werden und sind somit nicht mehr voll unter Verfügungshoheit der AfA. Und wenn Sie Pech haben, gibt es bei Ihrem Jobcenter oder Arbeitsagentur noch viele Ideen, was man mit den 1.000€ noch anderes machen kann. Also grundsätzlich ist es uns auch noch mal wichtig hinzuweisen, dass es nicht ganz egal ist, auf welche Person man „beim Amt“ trifft und wie korrekt und professionell man selber als Antragsteller auftritt.
Zusatztipp:
Merken bzw. notieren Sie sich Tag, Uhrzeit, Zimmernummer und Name des jeweiligen Gespräches / Gesprächspartners. Eine Auskunftspflicht zum eigenen Namen, dem Namen seines Vorgesetzten und dessen Erreichbarkeit hat jeder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in Sachsen-Anhalt. Grundlage ist das Informationszugangsgesetz (IZG), dem Sachsen-Anhalt 2008 beigetreten ist. Fertigen Sie (bei Problemen) ein kurzes Gedächtnisprotokoll zum Gesprächsinhalt, den Argumenten und dem Gesprächsergebnis an. Nehmen Sie im Zweifelsfall eine Person Ihres Vertrauens als Zeuge mit. Das Recht haben Sie! Näheres dazu finden Sie im Internet zum Stichwort „§13 SGBX „Bevollmächtigte und Beistände“. Sollten Sie bei Einhaltung aller gebotenen Form dennoch nicht zu Ihrem Recht kommen, fragen Sie nach dem Vorgesetzten (Teamleiter, oder höher Bereichsleiter) und wie man diesen erreichen kann. Eine Auskunftspflicht nach IZG besteht auch hier.
Leider kommt es noch viel zu häufig vor, dass Arbeitslose (egal ob ALG-I oder ALG-II) mit der Aussage nach Hause geschickt werden, dass sie (noch) keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben. Diese Verfahrensweise ist manchmal inhaltlich falsch, immer jedoch ein formeller Formverstoß, denn: Der Antrag eines Arbeitslosen bei AfA oder Jobcenter ist immer ein (so genannter) Verwaltungsakt (nach §31 SGBX ff).
Ein Verwaltungsakt liegt vor, wenn ein zuständiger Beamter oder Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes eine Entscheidung trifft oder Maßnahme erlässt, die einen Bürger in dessen Situation in (mindestens) einem Sachverhalt betrifft. Dabei muss diese Entscheidung / Maßnahme immer auf der Grundlage eines gültigen Gesetzes getroffen werden. (siehe dazu §31 SGB X) Ein Verwaltungsakt besteht immer aus Verfügung und Adressaten und wenn zudem noch vorgeschrieben, aus Begründung und Rechtsbehelfserklärung. Aus der Verfügung und dem Adressaten muss sich schlüssig, eindeutig und verständlich ergeben, WAS JEMAND von JEMAND verlangt oder festgestellt hat, („Bestimmtheitsgrundsatz“ §32 Abs.1 SGBX). Ist dies nicht schlüssig und eindeutig ersichtlich, ist der Verwaltungsakt aufzuheben, oder für Nichtig zu erklären. Fehlt die Rechtsbehelfserklärung (sogar) oder ist sie unklar, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Verwaltungsaktes, aber auf die Widerspruchsfrist. Es ist wichtig festzustellen, dass der Antrag auf AVGS ein Verwaltungsakt ist, da:
  • der Antrag formlos gestellt werden kann (§32 ABs.2 SGB X) (also mündlich, fernmündlich, per Post oder per Mail),
  • der Antrag aber vom Mitarbeiter AfA / Jobcenter auf Verlangen des Arbeitslosen immer schriftlich oder elektronisch zu bestätigen ist,
  • eine Ablehnung ist immer nur gültig, wenn ein schriftlicher Ablehnungsbescheid vom Arbeitsamtsmitarbeiter erstellt wurde.
Beharren Sie auf Ihrem Recht, kann der Mitarbeiter Sie nicht einfach aus dem Raum schicken mit der Aussage, „Sie bekommen keinen Vermittlungsgutschein“. So ein Ablehnungsbescheid zu erstellen macht dann oft mehr Arbeit, wie einen AVGS auszustellen! Wenn der Mitarbeiter sich wenig Arbeit machen wollte, jetzt hat er sie…
Zusatztipp:
Sollte vom Arbeitsamt in Zukunft behauptet werden, dass Sie „nicht Arbeiten wollen“, können Sie vor jedem Sozialrichter diesen Ablehnungsbescheid als Gegenbeweis vorlegen.
Formal gesehen schon mal Nein! - Natürlich haben Sie hier auch das Recht auf einen schriftlichen Ablehnungsbescheid (siehe oben).
Aber auch inhaltlich könnten Sie Glück haben. Denn es kommt wieder auf die Rahmenfrist (nach SGB III, § 45 Abs.7) an. Denn, sind Sie erst in diese Maßnahme gekommen und erfüllen auch während Ihrer Teilnahme an der Maßnahme (oder danach) immer noch die erforderliche sechswöchige Arbeitslosigkeit mit Anspruch auf ALG-I innerhalb der Rahmenfrist von 3 Monaten (plus Anzahl der Tage der Teilnahme an der Maßnahme) und sind noch nicht vermittelt, haben Sie weiterhin den Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (bei ALG-I).
ALG-I:
Beachte: „Die Rahmenfrist verlängert sich um die Tage, an denen der Antragsteller an der Maßnahme teilgenommen hat.“ (nach SGBIII §45Abs.7 und HEGA 11/2014 Pkt 45.07 (6) S.7/8)
ALG-II:
Beachte: Auch Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten mit Mehrwandsentschädigung nach SGB-II, §16 (Abs.3) (sog. „1-Euro-Jobs“) haben Anspruch auf einen AVGS während oder nach der Maßnahme, wenn sie die Frist von 6 Wochen Anspruch auf ALG innerhalb Rahmenfrist von 3 Monaten erfüllt haben.
Bei ALG-I: (nach HEGA 11/14-02 S.8) Der AVGS kann zwischen 3-6 Monate befristet werden. Der letzte Tag der Gültigkeit sollte nicht ein Samstag / Sonntag/ Feiertag sein. Der AVGS darf nur bis zum Ende des ALG-I-Anspruchs befristet / ausgestellt sein.
Bei ALG-II:(nach SGB II Fachliche Weisungen – MPAV 2016 S.8) Zitat:„§45 Abs.4 S.2 SGBIII ermöglicht u.a. die zeitliche Befristung des AVGS-MPAV. Gesetzlich ist keine konkrete Gültigkeitsdauer vorgegeben, daher legt die IFK (=Integrationsfachkraft, -d.V.) diese fest.“ (selbstredend…)
Beachte:
  • Nach Sichtweise der AfA / der Jobcenter müssen der Tag der Unterschrift des Arbeitsvertrages wie auch der 1.Arbeitstag innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS liegen.
  • Nach erfolgreicher Vermittlung durch den PAV wird bei dessen Antrag auf Abrechnung des Vermittlungsgutscheines die Gültigkeitsdauer auf den Tag vom Amt genau geprüft.
Bei ALG-I: (nach HEGA 11/14-02 S.9) Ja. Zitat: Die regionale Beschränkung kann sich sowohl auf die Auswahl des (besser: der,-d.V.) Träger(s) (als Träger sind die privaten Arbeitsvermittler gemeint, d.V.) als auch auf den für die Antragsteller/den Antragsteller regional in Frage kommenden Arbeitsmarkt beziehen.
Bei ALG-II:(nach SGB II Fachliche Weisungen – MPAV 2016 S.9) Zitat:„§45 Abs.4 S.2 SGBIII ermöglicht den gE (?), den Gültigkeitsbereich des AVGS-MPAV für die Auswahl der PAV und/oder Vermittlungsregion regional zu beschränken, soweit dies aus fachlichen und individuellen Gründen sinnvoll ist. Da gesetzlich kein konkreter regionaler Geltungsbereich vorgegeben ist, wird dieser in Übereinstimmung mit den Inhalten der Eingliederungsvereinbarung festgelegt.“ (selbstredend…)
Also ist Ihre Antwort auf die Frage des Mitarbeiters vom Amt nach Ihrem Tagespendelbereich hier nicht ganz unwichtig. Denn das, was Sie dann als „mögliche Entfernung zum Arbeitsort“ in der Eingliederungsvereinbarung meist vor Wochen / Monaten angegeben haben, wird (meist ohne Nachfrage) automatisch als regionale Beschränkung bei Ausstellung des AVGS auf diesem übernommen. Nach erfolgreicher Vermittlung durch den PAV wird bei dessen Antrag auf Abrechnung des Vermittlungsgutscheines die Entfernung auf den Kilometer vom Amt genau geprüft. Als Entfernung zählt die „Luftlinien-Entfernung“ zwischen Wohnort und Firmensitz des Arbeitgebers.
Nur mit der Kopie hat er die Sicherheit, dass Sie förderfähig bzgl. privater Arbeitsvermittlung sind und dass Ihr Antrag auf Übernahme der Vermittlungskosten schon vom Arbeitsamt positiv beschieden ist. Gleichzeitig sieht der PAV anhand der Kopie in welchem Zeitraum und im welchem regionalen Umkreis die Vermittlung stattfinden muss, will er die Vermittlung in Absprache mit Ihnen über den Gutschein abrechnen. Zuletzt muss auch noch der Firmensitz des PAV in der als „gültig“ erachteten Region des Vermittlungsgutscheines liegen. Natürlich ist das viel Bürokratie und somit einer „freien Vermittlung“ nicht förderlich, aber wir „holen uns ja ein Amt mit hier ins Boot“, dass die Kosten dann übernehmen soll.
Zusatztipp:
Achten Sie selbst schon als Bewerber bei Aushändigung des Gutscheines darauf, dass die regionalen und zeitlichen Einschränkungen auch realistisch- und nach Ihren Vorstellungen sind. Sollten Sie Zweifel haben, suchen Sie den Kontakt zu Ihrem Vermittler beim Arbeitsamt. Sollten Sie da nicht weiter kommen, kontaktieren Sie uns…
Eine Anleitung gibt hier die SGB II Fachliche Weisungen – MPAV 2016 S.11:
  • „wenn die PAV an dem Unternehmen des Arbeitgebers …beteiligt ist“,
  • „wenn das Unternehmen an der PAV …wirtschaftlich beteiligt ist“,
  • Geschäftsführer PAV derselbe Geschäftsführer bei dem Arbeitgeber ist,
  • wenn der PAV auch gleichzeitig in Unternehmen des AG tätig ist,
  • Darüber hinaus gilt es zum Beispiel auch als unseriös, wenn ein PAV vor der Vermittlung von Ihren verlangt, dass Sie ihm Ihren Vermittlungsgutschein (im Original) aushändigen. Damit „blockiert“ er Sie! Sie können sich dann nicht mehr bei anderen PAV bewerben. Deshalb bekommt jeder PAV vor der Vermittlung erst mal nur den Vermittlungsgutschein als Kopie. Erst nach der erfolgreichen Vermittlung hat der PAV Anspruch auf sein Honorar, dem Vermittlungsgutschein im Original. Werden Sie vor Ablauf der ersten 6 Wochen nach Vermittlung vom AG wieder entlassen, haben Sie das Recht, sich vom privaten Arbeitsvermittler Ihren (originalen) Vermittlungsgutschein wieder aushändigen zu lassen. Weigert sich dieser, melden Sie es Ihrem Arbeitsamt und lassen sich dort ein Duplikat vom Vermittlungsgutschein ausstellen.
Ja, das ist so korrekt und sogar vom Gesetzgeber so gefordert (siehe § 296 ff SGB III) Bedenken Sie bitte, dass dieser Vermittlungsvertrag auch Sie ja schon von Beginn der Zusammenarbeit an schützen soll, da zwischen Bewerber und PAV letzten Endes nur das gilt, was in dem Vertrag beiderseitig als Rechte, Pflichten und Erfolgshonorar vereinbart worden ist. Beide Vertragsparteien bekommen ein unterschriebenes Original desselben Vermittlungsvertrages. Somit benötigen Sie auch keine weitere Person als Zeugen um zu belegen, was eigentlich mit dem PAV vereinbart wurde. Übrigens, auch der private Arbeitsvermittler muss auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit vom ersten Tag der Vermittlung jederzeit nachweisen können, dass er einen gesetzeskonformen Vermittlungsvertrag mit Ihnen geschlossen hat.
Nein! Sie bleiben in Ihren Entscheidungen frei. Es ist uns wichtiger zu erfahren, welche Gründe zur Ablehnung führten. Sind die Gründe für uns nachvollziehbar, werden wir versuchen Ihnen ein alternatives Stellenangebot zu machen. Widersprechen die Gründe aus unserer Sicht grundlegend den Zusagen, die wir von Ihnen im Erstgespräch erhalten hatten, ist die Zusammenarbeit de facto beendet.
Es soll wohl immer noch einzelne Kollegen geben, die meinen, Bewerber mit „Lock-Stellen-angeboten“ zur Übersendung ihrer Bewerberprofile animieren zu können. Ob dieses Horten von Bewerbungen heute noch zur erfolgreichen Vermittlung führt, darf bezweifelt werden. Wenn Sie das Gefühl haben, der private Arbeitsvermittler hat gar nicht die von ihm ausgeschriebene Stelle zur Vermittlung, oder er kann Ihnen (aus welchen Gründen auch immer) nichts Konkretes zur Arbeitsstelle (Entfernung, Erreichbarkeit, Arbeitszeit, Aufgaben, Voraussetzungen, Verdienst) sagen, dann suchen Sie sich zusätzlich einen anderen Vermittler. Das Recht haben Sie!
Nein! Sollte sich der Vermittler nicht binnen 1 Woche bei Ihnen gemeldet haben, spricht dies nicht für ihn. Außer, er ist krank oder im Urlaub und kann nicht vertreten werden. Rufen Sie den PAV an und fragen Sie ihn, warum Sie noch nichts von ihm gehört haben. Zusätzlich können Sie zur eigenen Absicherung einen weiteren PAV parallel beauftragen.
Wir kennen diese Arbeitsweise von einzelnen Kollegen, können diese aber nicht nachvollziehen. Aus unserer Sicht ist es für eine erfolgreiche Vermittlung zwingend notwendig, dass sich privater Arbeitsvermittler und Bewerber(in) auch mal persönlich darüber unterhalten, was der jeweils andere sucht und zu bieten hat. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Entfernung zwischen Wohnsitz Bewerber(in) und Firmensitz (PAV) so groß sind, dass Reisekosten und Reisezeit unverhältnismäßig den Bewerber belasten würden, ist ein „Fernvermittlungsversuch“ ratsam. In unserer Praxis kommt dies meist nur dann vor, wenn der Bewerber keine Fahrtkosten aufbringen kann und das Arbeitsamt keine Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch übernimmt.
Leider kommt dies öfter vor. Wir können auch der vom Amt genannten Logik nicht folgen, warum das Arbeitsangebot eines privaten Arbeitsvermittlers ein „Arbeitsangebot 2.Klasse“ sein soll. Ob dies rechtens ist hängt natürlich davon ab, ob Sie ALG-I oder ALG-II bekommen und was mit dem Arbeitsamt in Ihrer Integrationsvereinbarung gemeinsam zum Punkt „Unterstützungsleistungen“ vereinbart haben.
Zusatztipp:
Lassen Sie sich die Ablehnung der Fahrtkosten vom Amt bestätigen. Sollte vom Arbeitsamt in Zukunft behauptet werden, dass Sie „nicht Arbeiten wollen“, können Sie vor jedem Sozialrichter diesen Ablehnungsbescheid als Gegenbeweis vorlegen
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